ambulante
Psychotherapie

Liebe Patientin, lieber Patient,

wir möchten Sie mit diesem Merkblatt über die (ausschließlich psychotherapeutischen) Leistungen unserer Praxis sowie über die Rahmenbedingungen, über den Ablauf einer Psychotherapie sowie über Ihre Rolle im Therapieprozess informieren. Außerdem bitten wir Sie, die Formalitäten zur Absage von Terminen, zum Abbruch der Therapie und zur Schweigepflicht zur Kenntnis zu nehmen.

Allgemeine Informationen, Rahmenbedingungen und Ablauf der psychotherapeutischen Behandlung

  • In unser Psychotherapeutischen Praxis wird überwiegend mit den Behandlungsmethoden der kognitiven Verhaltenstherapie gearbeitet.
  • Die ambulanten Behandlungsleistungen erfolgen entweder als Einzeltherapie oder als Gruppentherapie.
  • Die Kosten der Psychotherapie werden von allen gesetzlichen und privaten Krankenkassen übernommen, sofern ein Anspruch auf Kostenübernahme vorliegt. Es können auch psychotherapeutische Leistungen nach Arbeitsunfällen erbracht werden, Kostenträger sind dann die Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen.
  • Zum Leistungsspektrum gehört die Therapie aller psychischen Störungen, die im ambulanten Rahmen behandelt werden können. Bei der Auswahl der für Sie passenden Behandlungselemente richten wir uns nach den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen und den qualitativen Standards unseres Berufsstandes der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
  • In den ersten 3-7 Sitzungen (den sogenannten Psychotherapeutischen Sprechstunden und den Probatorischen Sitzungen), die allen Patientinnen und Patienten ohne Kostenzusage durch die Krankenkasse zustehen, wird nach Klärung der Diagnose die Indikation zur Beantragung einer ambulanten Psychotherapie überprüft, sowie ggf. der Behandlungsumfang und die Frequenz der einzelnen Behandlungen festgelegt.
  • Im Verlauf dieser probatorischen Phase der Therapie (= Probetherapie) entscheidet die Psychotherapeutin gemeinsam mit der Patientin/ dem Patienten, ob eine ambulante Psychotherapie regulär aufgenommen und ggf. ein Antrag auf Kostenübernahme der Psychotherapie bei dem zuständigen Kostenträger gestellt werden soll.
  • Die psychotherapeutischen Einzelsitzungen finden in der Regel, ein-, zwei oder dreimal wöchentlich zu einem zwischen der Patientin/ dem Patienten und der behandelnden Psychotherapeutin verbindlich vereinbarten Termin statt. In der Regel dauern psychotherapeutische Einzelsitzungen 50 Minuten, individuelle Absprachen sind möglich. Für die Umsetzung bestimmter therapeutischer Techniken (z.B. praktische Übungen) kann es erforderlich sein, eine Doppelstunde zu halten. Gruppentherapien finden in der Regel 14-tägig statt und dauern 100 Minuten.
  • Der maximale Behandlungsumfang und der Umfang der einzelnen Bewilligungsabschnitte sind für die ambulante Psychotherapie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt: Für eine Verhaltenstherapie werden in der Regel zunächst 12 (Akutbehandlung), 24 (Kurzzeittherapie) oder 60 Stunden (Langzeittherapie) von der Krankenkasse bewilligt. Insgesamt sind bis zu 80 Sitzungen möglich. Im Rahmen der privaten Krankenversicherungen sind die allgemeinen Versicherungs- und die jeweiligen Tarifbedingungen maßgeblich; in der Beihilfe die Beihilfevorschriften. Diese sind von Patient/innen selbst bei ihrer Versicherung zu erfragen.
  • In der Behandlung kann es im Einzelfall hilfreich und sinnvoll sein, dass Angehörige oder Bezugspersonen nach Rücksprache mit der Patientin/ dem Patienten in die Behandlung einbezogen werden.
  • Alle von der Patientin/ dem Patienten beigebrachten oder von ihr/ ihm ausgefüllten Unterlagen gehen aufgrund der gesetzlichen Dokumentationspflicht in das Eigentum der Psychotherapeutin über und werden über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufbewahrt. Am Ende der Aufbewahrungsfrist werden die Unterlagen fachgerecht und unter Berücksichtigung  datenschutzrechtlicher Vorgaben vernichtet.

Beantragung einer Psychotherapie und vorherige somatische Abklärung

  • Ambulante Psychotherapie in der Krankenbehandlung ist sowohl für gesetzlich Krankenversicherte als auch für Privatversicherte entweder anzeigepflichtig oder antrags- und genehmigungspflichtig. Antragsteller/in ist in jedem Falle die Patientin/ der Patient. Die Psychotherapeutin unterstützt bei der Antragstellung durch die fachliche Begründung des Therapieantrages.
  • Nach der Erstbeantragung einer ambulanten Psychotherapie (erster Behandlungsabschnitt) werden eventuell notwendige Therapieverlängerungen immer nach Absprache zwischen der Patientin/ dem Patienten und der Psychotherapeutin vorgenommen. Die Psychotherapeutin übernimmt dabei die fachliche Begründung des Therapieantrages.
  • Zur Beantragung der Therapie hat die Patientin/ der Patient auf dem dafür vorgeschriebenen Formular (der Gesetzlichen Krankenversicherung oder der Beihilfe) den Konsiliarbericht einer berechtigten Ärztin/ eines berechtigten Arztes einzuholen und diesen möglichst zeitnah der Psychotherapeutin zu übergeben. Auch bei selbstzahlenden Patient/innen, bei denen “naturgemäß“ kein Antragsverfahren erforderlich ist, muss vor Beginn der regulären Psychotherapie eine somatische Abklärung durch eine/n dazu berechtigte/n Ärztin oder Arzt erfolgen. Somatische Abklärung bedeutet, dass körperliche Usachen für psychische Beschwerden ausgeschlossen werden müssen (z.B. Eisenmangel, Schilddrüse).
  • Die persönlichen Daten oder medizinischen Befunde der Patientin/ des Patienten werden bei der Beantragung der Psychotherapie gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse und dem für diese tätigen Gutachter/innen durch eine Chiffre anonymisiert. Damit sollen der Schutz der persönlichen Daten und die Schweigepflicht gewährleistet werden.
  • Die Versicherungsträger (z.B. gesetzliche Krankenversicherung, Beihilfe, private Krankenversicherung) übernehmen die Kosten für eine ambulante Psychotherapie nur ab dem Datum der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung im genehmigten Umfang. Die Patientin/ der Patient erhält diesbezüglich eine Mitteilung direkt durch den oder die Kostenträger.
  • Die psychotherapeutische Behandlung der Patientin/ des Patienten kann erst dann begonnen werden, wenn eine Zusage der Kostenübernahme durch den Versicherungsträger für die Patientin/ den Patienten schriftlich vorliegt. Für den Fall, dass die Patientin/ der Patient einen vorgezogenen Behandlungsbeginn wünscht oder den weiteren Fall, dass die Kosten ganz oder anteilig nicht durch den Versicherungsträger erstattet werden, ist das Honorar an die Psychotherapeutin selbst zu zahlen.

Schweigepflicht der Psychotherapeutinnen und Verschwiegenheit der Patient/innen

  • Die Psychotherapeutin unterliegt gegenüber Dritten der Schweigepflicht und wird über die Patientin/ den Patienten nur mit ausdrücklichem, schriftlichem Einverständnis Auskunft gegenüber Dritten erteilen bzw. einholen. Daher erhalten selbst Angehörige keinerlei Information über die Psychotherapie, es sei denn, die Patientin/ der Patient selbst wünschen dies ausdrücklich, z.B. in Form eines vorher abgestimmten Angehörigengespräches.
  • Die Patientin/ der Patient entbindet die Psychotherapeutin und ärztliche oder psychotherapeutische Vorbehandler/innen und Mitbehandler/innen wechselseitig in gesonderter schriftlicher Erklärung von der Schweigepflicht und stimmt der Einholung weiterer Auskünfte ausdrücklich zu.
  • Die Patientin/ der Patient verpflichtet sich seinerseits zur Verschwiegenheit über andere Patient/innen, von denen sie/ er zufällig – z. B. über Wartezimmerkontakt – oder im Rahmen einer Gruppenbehandlung Kenntnis erhält.
  • Die Patientin/ der Patient erklärt sich damit einverstanden, dass von psychotherapeutischen Einzelsitzungen bei Bedarf und nach Ankündigung durch die Psychotherapeutin Video- oder digitale Audio-Aufnahmen gemacht werden können. Die Video- oder digitalen Audio-Aufnahmen werden vertraulich von der Psychotherapeutin behandelt und können im Rahmen der Therapie mit Patient/innen gemeinsam reflektiert werden.
  • Die Patientin/ der Patient gestattet der Psychotherapeutin ferner die Verwendung dieser Aufzeichnungen zum Zwecke seiner eigenen Fort- und Weiterbildung zur qualitätssichernden Therapiekontrolle. Sollten wichtige Gründe der Patientin/ des Patienten dem entgegenstehen, werden diese nach Klärung mit der Psychotherapeutin respektiert.

Feste Terminvereinbarung / Terminversäumnis / Bereitstellungshonorar

 

  • Die Patientin/ der Patient verpflichtet sich, die fest vereinbarten Behandlungstermine pünktlich wahrzunehmen und im Verhinderungsfall rechtzeitig mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin abzusagen bzw. absagen zu lassen. Zur Terminabsage genügt eine einfache schriftliche Mitteilung (E-Mail) oder eine telefonische Absage (0203 -28 98 09 28; eine deutliche Nachricht auf dem Anrufbeantworter reicht).
  • Da in unserer Psychotherapeutischen Praxis aufgrund der Zeitgebundenheit der psychotherapeutischen Sitzungen nach einem strikten Bestellsystem gearbeitet wird und zu jedem Termin nur eine Patientin/ ein Patient einbestellt ist, wird der Patientin/ dem Patienten bei nicht rechtzeitiger Absage ein im Therapievertrag festgesetztes Ausfallhonorar berechnet, das von der Patientin/ dem Patienten selbst zu tragen ist und nicht von dem Versicherungsträger erstattet wird. Diese Regelung gilt i. d. R. auch dann, wenn die Patientin/ der Patient unverschuldet den Termin nicht rechtzeitig absagen konnte (z. B. Stau oder Unfall auf dem Weg zur Therapie oder eine plötzliche Erkrankung). Auch bei Nichtwahrnehmung eines Termins in der Gruppentherapie ist ein Ausfallhonorar in Höhe des jeweils gültigen vollen Gebührensatzes der Gruppentherapie zu entrichten.

Psychotherapiekostenregelung bei gesetzlich Krankenversicherten

 

  • Nach derzeit gültiger Gesetzeslage sind von gesetzlich krankenversicherten Patient/innen keine Zuzahlungen zu solchen Psychotherapieleistungen zu erbringen, die im Rahmen der Krankenbehandlung gemäß Psychotherapievereinbarungen und -richtlinien erfolgen.
  • Gesetzlich krankenversicherte Patient/innen verpflichten sich, ihre elektronische Gesundheitskarte (Krankenversichertenkarte) jeweils zur ersten Sitzung eines Quartals vorzulegen.
  • Die Patientin/ der Patient verpflichtet sich außerdem, der Psychotherapeutin jeden Krankenkassen- und Versicherungswechsel sofort anzuzeigen und eine Kostenzusage für die laufende Psychotherapie beizubringen. Bei dem Bemühen um eine neuerliche Kostenzusage wird die Psychotherapeutin die Patientin/ den Patienten durch ggf. notwendige fachliche Begründungen unterstützen.
  • Bei regulärer Therapiebeendigung, aber auch bei Therapieabbruch, ist die Psychotherapeutin verpflichtet, diesen – ohne weitere inhaltliche Angaben – der gesetzlichen Krankenversicherung mitzuteilen.
  • Eine Therapieunterbrechung von mehr als einem halben Jahr ist bei einer durch die gesetzliche Krankenversicherung finanzierte Psychotherapie nur mit besonderer Begründung möglich. Wird diese nicht gegeben oder nicht anerkannt, erlischt der Anspruch auf Kostenübernahme in der Regel für den Zeitraum von zwei Jahren.

Psychotherapiekostenregelung bei privat Krankenversicherten, einschließlich Beihilfe

 

  • Privat- und/oder beihilfeversicherte Patient/innen verpflichten sich, sich vor Therapieaufnahme selbst über die Tarifbedingungen ihres Versicherungsvertrages zu informieren und abzuklären, ob und in welchem Umfang die Therapiekosten erstattet werden.
  • Bei privat krankenversicherten Patient/innen – einschließlich Beihilfe – erfolgt die Rechnungslegung quartalsweise mit einem Zahlungsziel von 4 Wochen gemäß GOP (Gebührenordnung für Psychotherapeut/innen) in Verbindung mit GOÄ (Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte), üblicherweise mit dem 2,3-fachen Steigerungssatz.
  • Unabhängig von der Erstattung durch Dritte (z. B. Private Krankenversicherung/Beihilfe) schuldet die Patientin/ der Patient das Honorar persönlich in voller Höhe gemäß Rechnungslegung.

Psychotherapiekostenregelung bei Selbstzahler/innen

 

  • Bei ausschließlich selbstzahlenden Patient/innen, die keine Erstattungsleistungen eines Versicherungsträgers oder einer Krankenkasse in Anspruch nehmen, erfolgt die Rechnungslegung quartalsweise mit einem Zahlungsziel von 4 Wochen gemäß GOP (Gebührenordnung Psychotherapeuten).

Selbstverpflichtungserwartung an Patient/innen

 

  • Um den Therapieerfolg nicht einzuschränken, verpflichtet sich die Patientin/ der Patient, während der ambulanten Psychotherapie keine Suchtmittel zu sich zu nehmen oder zu benutzen (z.B. Spielautomaten). Die Patientin/ der Patient ist mit geeigneten diesbezüglichen Kontrollen einverstanden.
  • Die Patientin/ der Patient verpflichtet sich, während der ambulanten Psychotherapie keinen Suizidversuch oder parasuizidale Handlungen (z. B. extremes Risikoverhalten in Sport und Verkehr) zu unternehmen, sondern sich ggf. unverzüglich in stationäre Behandlung zu begeben, um kurzfristig und für die Dauer der akuten Gefährdung Schutz und Hilfe zu erhalten.
  • Die Patientin/ der Patient verpflichtet sich, in jeder Phase der Psychotherapie, von sich aus oder auf Aufforderung der Psychotherapeutin auch weitere Unterlagen, z. B. Klinik- und Reha-Berichte, ärztliche Gutachten, beizubringen und zu übergeben.
  • Die Patientin/ der Patient teilt jede Aufnahme oder Veränderung einer medikamentösen Behandlung/ Medikamenteneinnahme der Psychotherapeutin mit.
  • Die Patientin/ der Patient arbeitet täglich an den vereinbarten Therapiethemen und erledigt die therapeutischen Hausaufgaben.

Kündigung

  • Das Therapieende ist in der Regel eine gemeinsame Entscheidung der Patientin/ des Patienten und der Psychotherapeutin.
  • Sollte die Behandlung vorzeitig beendet werden wollen, ist es sehr wichtig, Gründe und Ursachen zu klären.
  • Der Therapievertrag kann gem. § 627 BGB von der Patientin/ von dem Patienten jederzeit durch eine mündliche oder schriftliche Erklärung gekündigt werden. Da ein Vertrauensverhältnis zwischen der Patientin/ dem Patienten und der Psychotherapeutin eine grundlegende Voraussetzung für Psychotherapie ist, wäre im Anlassfall bei einem gestörten Verhältnis ein weiteres Festhalten an dem Behandlungsvertrag für die Patientin/ den Patienten unzumutbar.
  • Als Psychotherapeutinnen behalten wir uns vor, bei offensichtlich fehlender Motivation und bei fehlender Mitarbeit der Patientin/ des Patienten, die Therapie von sich aus auch ohne das erklärte Einverständnis der Patientin/ des Patienten zu beenden und dem Kostenträger hiervon, ohne inhaltliche Angaben, Mitteilung zu machen.

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